CBD – Heilen mit Hanf

Ohne ‚High‘. Hilfe bei Stress, Schmerzen, Schlaflosigkeit, Migräne u.v.m.

CBD - Heilen mit Hanf

Neuausgabe 2021
ISBN 978-3-86264-864-1
192 S., durchgehend vierfarbig, 169 x 16 mm
Kartoniert
Hans-Nietsch-Verlag

Milan Hartmann

Die Wirkstoffe im Hanf, vor allem das CBD, werden gerade von der pharmazeutischen Forschung und von Freunden alternativer Heilmittel neu entdeckt. Cannabidiol (CBD) ist ein Wirkstoff der Hanfpflanze, der in der Volksmedizin seit Jahrhunderten Anwendung findet. 

Doch was ist dran an diesem Hype? Was kann CBD wirklich? Woran erkennt man seine Qualität und wie soll man es wann einsetzen: als Tropfen, Tee, Kapseln oder CBD-Hanfblüten zum Inhalieren? – Diesen und weiteren Fragen geht der Ernährungswissenschaftler Milan Hartmann auf den Grund: Nach aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen und Aussagen von Anwendern ist das Cannabinoid CBD u. a. hilfreich bei chronischen Schmerzen, Schlafstörungen, innerer Unruhe, Kopfschmerzen, Muskelverspannungen sowie Entzündungen und sollte in keiner Hausapotheke fehlen. Dabei wirkt es nicht berauschend.

Das übersichtliche und ansprechend gestaltete Buch — mit zahlreichen Fotos, Illustrationen, Tabellen und Tipps – beschreibt detailliert die Nutzung und Dosierung für Selbstanwender. Ebenso werden Medikamente mit CBD vorgestellt, die z.B. bei Krebs und Epilepsie eingesetzt werden. Neben einem einleitenden Streifzug durch die Geschichte der Hanfpflanze geht der Autor auch auf die derzeitige Rechtslage bei CBD-Produkten und die Novel-Food-Verordnung ein und bietet damit einen fundierten und aktuellen Überblick.

Ein Meilenstein für die Hanf-Lebensmittelindustrie: CBD ist nicht zwingend Novel Food

Ein Meilenstein für die Hanf-Lebensmittel-Industrie:

CBD ist nicht zwingend Novel Food

Innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union gibt es immer noch viele offene Fragen bezüglich des Status von Produkten mit dem nicht berauschenden Hanf-Wirkstoff Cannabidiol (CBD). Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hatte versucht sämtliche CBD-Produkte der Novel Food Verordnung zuzuordnen. Die European Industrial Hemp Association (EIHA) konnte sich dagegen jetzt erfolgreich wehren.

Nach dem Erfolg von CBD-haltigen Produkten als Nahrungsergänzungsmittel und in der Hautpflege bekam die junge, aufkeimende Industrie, der aus Nutzhanf gewonnenen Gesundheitsprodukte in Deutschland einen schweren Dämpfer, als das BVL ihnen mit der Zuordnung zum Novel Food langwierige Zulassungsverfahren aufzwingen wollte. Auch in anderen Ländern Europas wollten Unternehmen gegen eine solche Einordnung von Cannabidiol angehen, unter anderem auch gerichtlich. Hanfprodukte sind im Bereich Lebensmittel den Europäern nicht neuartig, sondern besitzen teilweise langjährige Tradition. Sie als Novel Food zu bezeichnen wäre demnach absolut falsch und eine unnötige Schikane für die Branche.

EIHA widerspricht der Stellungnahme des BVL

Am 20.03.2019 veröffentlichte das BVL seine Stellungnahme zu den Nahrungsergänzungsmitteln mit CBD, in der die Produkte als zulassungspflichtiges Novel Food oder als zulassungspflichtiges Arzneimittel deklariert wurden. Die European Industrial Hemp Association widersprach dieser Auffassung. Sachlich und auch rechtlich sei die vom BVL pauschal vorgenommene Beurteilung falsch und unzutreffend. Cannabidiol als nicht psychoaktiver Inhaltsstoff des Nutzhanf wird tatsächlich schon seit Jahrtausenden in Lebensmitteln verarbeitet und von den Menschen konsumiert. Dementsprechend könnten nicht einfach alle CBD-Produkte der Novel-Food-Verordnung zugeschrieben werden, wie es das BVL versucht.

Regierung teilt Auffassung der EIHA über Cannabidiol und Hanfprodukte

Der Präsident der EIHA, Daniel Kruse, betonte, dass es hier zwischen Extrakten zu unterscheiden gilt, die durch traditionelle Extraktionstechniken gewonnen werden, also den natürlichen Vollspektrum Extrakten, und den Produkten, bei denen Cannabidiol als Isolat verarbeitet ist. Für die mit Isolaten versetzten und angereicherten Produkte hingegen wäre die Zuordnung unter die Novel Food Verordnung korrekt und die Bezeichnung „neuartig“ zutreffend. Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) teilen die Ansicht der EIHA und stellten klar: Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, sind grundsätzlich keine „neuartigen“ Lebensmittel i. S. d. der Verordnung (EU) 2015/2283. Das gilt allerdings nicht automatisch auch für isoliertes CBD (Cannabidiol) oder mit CBD angereicherte Extrakte. Hanflebensmittel, die mit natürlich gewonnenen Vollspektrum Extrakten hergestellt sind, sind also demnach kein Novel Food und bedürfen auch keiner besonderen Zulassung. EIHA-Präsident Kruse bezeichnet diese Entscheidung als wichtigen Meilenstein für die Hanf-Lebensmittelindustrie.

Das BVL sollte nun, angesichts der Stellungnahmen der Regierung und des BMEL seine bisherigen Aussagen revidieren und entsprechende Veröffentlichungen berichtigen. Die EIHA hatte außerdem bereits mehrmalig beim BVL ein Treffen von Experten angefragt. Bisher hatte sich das BVL hierzu jedoch nicht bereit erklärt.

Quelle:  Hanf-Magazin Schweiz

CBD als Nahrungsergänzungsmittel

Advertorial / Firmen- und Produktporträt

CBD als Nahrungs-Ergänzungsmittel​

Das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) ist in weiblichen Hanfpflanzen (Cannabis sativa/indica) enthalten und ist im Gegensatz zu dem ebenfalls enthaltenen THC kaum psychoaktiv. Cannabidiol ist entzündungshemmend, entkrampfend, wirkt angstlösend und hilft auch bei Übelkeit. Aus diesem Grund findet CBD gern als Nahrungs-Ergänzungsmittel Verwendung. Auf cbd-kauf.de finden Sie unterschiedliche CBD-Produkte. Bei der Auswahl wurde strengstens darauf geachtet, dass alle Hersteller zertifiziert sind und die Herstellung rein biologisch ist. 

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Es braucht endlich Klarheit bei CBD-Produkten

Es braucht endlich Klarheit bei CBD-Produkten

Welche Hanf-Produkte legal sind scheint niemand beantworten zu können

Sind Cremes oder Kaugummis mit Hanf nun illegal oder nicht? Darüber streiten Staatsanwälte und Händler, und Verbraucher und Patienten stehen ratlos daneben. In ihrem Sinne sollte der Gesetzgeber diese heikle Frage rasch klären.

Kommentar von Martin Bernstein

Cannabis ist in München dort, wo es nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf keinen Fall sein sollte: in aller Munde. Demonstranten fordern die Legalisierung. Der Gesundheitsausschuss des Stadtrats will Medizinalhanf auf städtischen Gütern anbauen. Und die Polizei beschlagnahmt bei einer groß angelegten Durchsuchungsaktion in Münchner Hanf-Läden mehr als 100 Kilo Cannabis-Produkte, die zwar den nicht psychoaktiven Wirkstoff Cannabidiol (CBD) enthalten, aber praktisch kein berauschendes THC. Wenn man so will, eine Rauschgiftrazzia ohne Rauschgift. Eine ziemlich erfolgreiche aber, wie die Staatsanwaltschaft versichert.

Die Strafverfolger sagen: Auch CBD-Produkte unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz und dürfen nicht an Endverbraucher verkauft werden – und sie verweisen auf die eng gefassten Ausnahmebestimmungen. Die Betreiber der legal betriebenen Hanfläden sagen das Gegenteil – und sie verweisen auf dieselben Vorschriften. Und damit das Ganze dann richtig unübersichtlich wird, halten die Strafverfolger auch Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz für denkbar. Benutzer jubeln ja in Internetforen darüber, wie gut ihnen CBD tue.

Ausgerechnet von Händlern ist dagegen zu hören, dass eine therapeutische Wirkung bisher gar nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Darum werden beispielsweise CBD-Öle als Nahrungsergänzungsmittel angepriesen, Hanföl und Kaugummis gibt es auch bei Drogerieketten und Discountern. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit kennt wiederum nach eigenem Bekunden gar keinen Fall, da CBD in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkauft werden dürfte.

Das alles muss man nicht verstehen. Noch nicht einmal auf die Frage, ob man einen CBD-Kaugummi kaufen darf, gibt es eine klare Antwort. Was aber zu verstehen ist: Bis hin zu den Namen und der Verpackung für ihre rauschfreien Produkte kokettieren manche Hanf-Händler augenzwinkernd mit dem Image, man könne eigentlich Verbotenes bei ihnen legal kaufen.

„Schwarzer Afghane“? Hihi, wie lustig! Polizei und Staatsanwaltschaft verstehen da aber gar keinen Spaß. Eine Grauzone? Nicht mit der Münchner Justiz. Für sie macht das Betäubungsmittelgesetz im Zweifelsfall auch vor Handcremes nicht Halt. Und der Verbraucher, vielleicht auch der Patient? Der kann nur hoffen, dass der Gesetzgeber das Ganze schleunigst so klärt, dass es auch zu kapieren ist. Nebulöse Zustände sind das Letzte, was dieses sensible Thema verträgt.

Süddeutsche Zeitung 12. Mai 2019/ Autor Martin Bernstein

CBD Nahrungsergänzungsmittel

CBD Nahrungs-Ergänzungsmittel

Anders als THC hat CBD keine psychoaktive, halluzinogene Wirkung. Laut Regelung des Arzneimittelgesetzes gilt Cannabidiol als Nahrungsergänzungsmittel, nicht als Arzneimittel. Die EU sieht CBD als Ergänzung für die tägliche Ernährung vor. Aus diesem Grund ist CBD als Nahrungsergänzungsmittel zulässig und damit frei verkäuflich. 

Diese Produkte können auch ohne Probleme online vertrieben und gekauft werden. Die Nachfrage nach CBD steigt inzwischen deutlich an. Analysten gehen laut Forbes nun davon aus, dass der Markt für Cannabidiol (CBD) vor einem massiven Wachstum stehen dürfte. Mehreren Berichten zufolge dürfte der Markt für Cannabidiol aus Hanf in den kommenden drei Jahren alleine in den USA ein Volumen von einer Milliarde erreichen.