Patient

Kurz gesagt:

– Telefonisch Infos bei der Krankenkasse zum Antrag der Kostenübernahme einholen

– Antrag schriftlich stellen

– Arztfragebogen mit Diagnosen beilegen und an die Krankenkasse abschicken

– Antrag muss innerhalb von 3 Wochen von der Krankenkasse beschieden werden
(bei zusätzlicher Forderung eines medizinischen Gutachtens 5 Wochen)

– Bei eventueller Ablehnung (derzeit noch 40 Prozent) ist Widerspruch möglich

Arzt

Kurz gesagt:

– Informationen über verfügbare Cannabis-Sorten und deren Wirkstoffgehalte einholen

> Cannabissorten und ihre Inhaltsstoffe (PDF)
von Dr. Franjo Grotenhermen

– Arztfragebogen für die Krankenkasse ausfüllen und dem Patienten für dessen Antrag auf Kostenübernahme geben

> Arztfragebogen-Cannabisverordnung (PDF)

Apotheker

Kurz gesagt:

– Jede Apotheke muss in der Lage sein, entsprechende Rezepte zu beliefern und die Patienten zu beraten.

– Eine Ausnahmegenehmigung wie vorher ist nicht mehr nötig.

– Zugelassene Importeure von Medizinal-Cannabis sind derzeit:
Fagron,  Spectrum Cannabis, Aurora/Pedanios, ACA Müller, Cannamedical, G. Pohl-Boskamp, GECA Pharma, Paesel + Lorei, CC-Pharma

Cannabis als Medizin

Der Weg zu Cannabis als Medizin

Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis. Jeder Haus- und Facharzt darf seitdem getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen. Die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten für die Therapie.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 31 Absatz 6 SGB V. Konkrete Indikationen, die als „schwerwiegend“ gelten, benennt der Gesetzgeber nicht.

Vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabispräparats muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. 

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Bei welchen Krankheiten kann medizinisches Cannabis angewendet werden?

Medizinisches Cannabis kann durch die im Gesetz offen gehaltene Formulierung relativ frei verschrieben werden.

Der deutsche Hanfverband veröffentlichte eine Liste für die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bis zur Gesetzesänderung Ausnahmegenehmigungen erteilt hat.

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Die Wirkung der Cannabinoide und anderer Cannabis-Inhaltsstoffe

Die Wirkung und Verträglichkeit von Cannabis hängt vor allem von den Cannabinoiden ab. Eine weitere nicht unwichtige Rolle spielen hier auch die enthaltenen ätherischen Öle und Terpene. Bei den Cannabinoiden dominieren die Wirkungen von THC (Dronabinol) und Cannabidiol (CBD). Andere Cannabinoide beeinflussen jedoch den Gesamteffekt. 

Dr. med. Franjo Grotenhermen und Markus Göttsche (ACM Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin) informieren ausführlich zu den Wirkungen und medizinische Einsatzmöglichkeiten von THC und CBD.

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Cannabidiol (CBD)

CBD ist neben Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC, „Dronabinol“) der bekannteste Wirkstoff der Hanfpflanze. Da CBD nicht den rechtlichen Beschränkungen wie Cannabis und THC unterliegt, findet es eine immer breitere praktische Verwendung durch Patienten und Pharmafirmen.

In der EU sind CBD-haltige Produkte legal, solange sie einen THC-Wert von 0,2% nicht überschreiten. Anders sieht es mit CBD-Blüten aus: der Verkauf in Deutschland an Privatpersonen ist offiziell verboten. Unter Bezeichnungen wie Hanfblüten-Tee wird der Vertrieb teilweise aber geduldet. Die Rechtslage ist hier ungeklärt. In der Schweiz liegt der Grenzwert bei 1% THC.

Cannabis – Genehmigung durch die Krankenkasse

Seit März 2017 können Cannabinoid-haltige Arzneimittel für Schwerkranke auf Rezept verordnet werden

Die Leistung muss bei der ersten Verordnung für einen Versicherten vor der beginnenden Leistung durch die Krankenkasse genehmigt werden. Jeder kassenzugelassene Arzt – mit Ausnahme von Zahnärzten – kann Patienten künftig Cannabinoid-haltige Arzneimittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Nach der Genehmigung muss die Verordnung entsprechender Cannabinoid haltiger Arzneimittel auf Betäubungsmittel-Rezept erfolgen. 

Damit die Anträge auch vollständig sind, sollten darin folgende Fragen beantwortet werden. Die DAK hat die wichtigsten Fragen hierzu zusammengefasst.

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Hürden für Patienten

Seit dem 10. März 2017 ist das neue Gesetz zu Cannabis als Medizin in Kraft, mit dem seitens der Bundesregierung das Versprechen abgegeben worden ist, Kranken erleichterten Zugang zu Cannabisblüten und Cannabismedikamenten zu ermöglichen. 

Inzwischen stellt sich jedoch heraus, dass Patienten mit neuerlichen Hürden konfrontiert werden und für viele, die Cannabis aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erwerben konnten, die Situation sich sogar dramatisch verschlechtert hat. Mit diesen Sätzen wendet sich das Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM) u.a. an Andrea Nahles, SPD.

Mehr und die Antwort von Andrea Nahles in den ACM Mitteilungen vom 27. Januar 2018:

> IACM

Advertorial / Firmen- und Produktporträt

Medizinischer Vaporizer

VOLCANO MEDIC
Mit dem VOLCANO MEDIC wurde das medizinische Inhalieren von Cannabis revolutioniert

Die schwäbische Firma STORZ & BICKEL ist der weltweit erste Hersteller von medizinischen Cannabisinhalatoren, die vom Arzt als Heilmittel verschrieben werden können. 

Mit dem VOLCANO, einem mittlerweile international bekannten Tischverdampfer mit Ballonaufsatz, revolutionierte Markus Storz das Inhalieren von Cannabis. Durch diesen Vaporizer hatte der Anwender nun die Möglichkeit ausschließlich den Dampf der Kräuter ohne schädliche Verbrennung zu inhalieren. 

Die Anfänge liegen im Jahre 1996: Als Ein-Mann-Betrieb entwickelt der Pionier Markus Storz in Tuttlingen einen Verdampfer, der mithilfe eines Ballons die Dämpfe von Kräutern aufnimmt, damit diese anschließend gesundheitsschonend inhaliert werden können. 1998 werden der abnehmbare Ballon und das Heizelement zum Patent angemeldet. Internationale Patentanmeldungen folgen. Im Jahr 2000 kommen die ersten VOLCANO Verdampfer auf den Markt. Die Fachwelt ist begeistert: Es handelt sich um den ersten umfassend guten Kräuterverdampfer. Wissenschaftler beginnen mit Studien zur Verdampfung, bis heute ist der VOLCANO der bevorzugte Vaporizer für wissenschaftliche Studien.

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Cannabisagentur

Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. 

Das Gesetz sieht gemäß den Vorgaben des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe der Vereinten Nationen die Einrichtung einer staatlichen Stelle, der so genannten Cannabisagentur, vor. Diese wird den Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Deutschland steuern und kontrollieren.

Bis Cannabis für medizinische Zwecke aus deutschem Anbau zur Verfügung steht, wird der Bedarf weiterhin über Importe gedeckt, für die die Cannabisagentur nicht zuständig ist.

Die Cannabisagentur ist ein Fachgebiet in der Abteilung Zulassung 4 (Besondere Therapierichtungen und traditionelle Arzneimittel) im Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM). Sie kontrolliert Anbau, Ernte, Verarbeitung, Qualitätsprüfung, Lagerung, Verpackung sowie die Abgabe an Großhändler und Apotheker oder Hersteller. Dabei wird die Cannabisagentur das Cannabis für medizinische Zwecke nach der Ernte in Besitz nehmen.

Cannabisagenur

Reisen mit Betäubungsmitteln

Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Ein Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen. 

Welche Regelungen bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens und in andere Länder zu beachten sind, ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht.

Den Patienten ist dringend anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. 

BfArM zu Reisen mit Betäubungsmittel

Rausch oder Medikament?

Sonderfall Medizinisches Cannabis​

Für Schmerzpatienten kann Cannabis eine Alternative sein. Doch wie sieht die rechtliche Lage aus?

Dr. Markus Schäpe, Leiter der Juristischen Zentrale im ADAC:

„Seit März 2017 dürfen Apotheken Blüten der Cannabis-Pflanze auf ärztliches Rezept abgeben. Für Patienten, die es wie vom Arzt verschrieben eingenommen haben, gilt dann eine Ausnahme von § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), das sogenannte Medikamentenprivileg: Normalerweise gilt, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit begeht, der nach Cannabis-Konsum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Der Grenzwert liegt hier bei 1 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum. Zeigt ein Fahrer jedoch drogenbedingte Ausfallerscheinungen, greift § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB): Hier drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn man nach dem Konsum berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Das gilt dann auch für medizinisches Cannabis.“

ADAC 12.3.2019

AMK: Apotheken haben bei Cannabis eine besondere Verantwortung

Am 14. Januar 2020 veröffentlichte das Online-Portal der Deutschen Apotheker Zeitung eine Stellungnahme der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) zur Abgabe Cannabis-basierter Medikamente. Unter dem Titel „Potentieller Missbrauch – AMK: Apotheken haben bei Cannabis eine besondere Verantwortung“ beschreibt die AMK Anhaltspunkte für einen möglichen Cannabismissbrauch von Patienten.

Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM), der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) und das Selbsthilfenetzwerks Cannabis Medizin (SCM) nehmen hierzu kritisch Stellung und haben am 21. Januar 2020 eine gemeinsame Pressemitteilung herausgegeben.

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Arbeitsgemeinschaften Cannabis als Medizin
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Importeure und Bezugsquellen von Medical Marihuana