Cannabis als Medizin: Regierung muss Kassen mehr in die Pflicht nehmen

Cannabis als Medizin: Regierung muss Kassen mehr in die Pflicht nehmen

Seit rund einem Jahr sind die Krankenkassen verpflichtet, für eine Behandlung mit Cannabis zu zahlen. Die Nachfrage nach sogenanntem Medizinalhanf hat die ursprünglichen Erwartungen seither um ein Vielfaches übertroffen. Doch in vielen Fällen lehnen die Kassen die Anträge von Patienten ab – oft aus undurchsichtigen Gründen, erklärt Niema Movassat von Die Linke.

Schwerkranke Menschen können sich seit März 2017 die Kosten für eine Cannabisbehandlung, die ihnen ihr Arzt verschrieben hat, von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Nachfrage nach medizinischem Hanf hat in Deutschland seitdem drastisch zugenommen. So haben die Apotheken 2017 etwa 44.000 Einheiten Cannabis auf Kosten der Krankenkassen ausgegeben. Doch viele Patienten müssen um die Erstattung kämpfen. Insgesamt lehnen die Kassen etwa ein Drittel der Anträge ab, sagt Niema Movassat, verfassungs- und drogenpolitischer Sprecher der Linken.

Zum Interview finanzen.de, 27.3.2018

Cannabis – was Ärzte bei der Verordnung wissen müssen​

Cannabis - was Ärzte bei der Verordnung wissen müssen

Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis. Jeder Haus- und Facharzt darf seitdem getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen. Die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten für die Therapie.

Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis gilt nur, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht angewendet werden kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 31 Absatz 6 SGB V. Konkrete Indikationen, die als „schwerwiegend“ gelten, benennt der Gesetzgeber nicht.

Krankenkasse muss Verordnung genehmigen
Vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabispräparats muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Ob dies auch gilt, wenn bei gleicher Indikation auf eine andere Cannabistherapie umgestellt werden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Die KBV empfiehlt diese Vorgehensweise dennoch, da durch die Genehmigung des konkreten Cannabisprodukts durch die Krankenkasse eine größere Verordnungssicherheit für den Arzt resultiert.

Wird Cannabis im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verordnet, muss die Krankenkasse über den Antrag innerhalb von drei Tagen entscheiden. In allen anderen Fällen gilt die gewöhnliche Frist von drei Wochen (bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme fünf Wochen). Die Krankenkasse darf den Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Datenerhebung zur Wirksamkeit von Cannabis
Ärzte, die Cannabis verordnen, müssen in der Regel ein Jahr nach dem Behandlungsbeginn (oder bei Abbruch der Behandlung) bestimmte Daten in anonymisierter Form an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermitteln. Die Patienten sind zu Beginn der Cannabistherapie in einem persönlichen Gespräch auf die gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlung hinzuweisen.

Diese medizinischen Daten werden ausgewertet:

– Alter und Geschlecht des Versicherten
– Diagnose gemäß dem Diagnoseschlüssel ICD-10
– Dauer der Erkrankung oder Symptomatik
– Angaben zu Vortherapien und ggf. Beendigungsgründe (z. B. mangelnder Therapieerfolg, unverhältnismäßige Nebenwirkungen, Kontraindikationen)
– Angaben, ob eine Erlaubnis zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis vorlag und ob von dieser Gebrauch gemacht wurde
– genaue Bezeichnung der verordneten Cannabistherapie einschließlich Dosierung und Art der Anwendung
– Dauer der Cannabistherapie
– Angabe parallel verordneter Arzneimittel nach Wirkstoffen
– Auswirkung der Cannabistherapie auf Krankheits- oder Symptomverlauf
– Angabe zu aufgetretenen Nebenwirkungen unter Cannabis
– ggf. Gründe für Beendigung der Cannabistherapie
– Angaben zur Entwicklung der Lebensqualität des Versicherten  
– Fachrichtung des verordnenden Vertragsarztes 
– Gesetzliche Grundlage: § 1 Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung

Für die Cannabisbegleiterhebung hat das BfArM ein Internetportal eingerichtet. Nach der Anmeldung im Portal wird der Arzt zum Erhebungsbogen weitergeleitet. Für die Anmeldung werden benötigt: ärztliche Betäubungsmittelnummer, Postleitzahl, Nachname und Geburtsjahr des Arztes.

Der Erhebungsbogen muss auch bei einer Umstellung von einer Cannabistherapie auf eine andere (beispielsweise von Cannabisblüten auf den Extrakt) ausgefüllt werden.

Die Erhebung dauert insgesamt fünf Jahre und ist Entscheidungsgrundlage dafür, ob getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon zukünftig als Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden sollen.

Weitere Informationen zu:

Verordnung von Cannabis auf Betäubungsmittelrezept / Cannabissorten / Derzeit importierbare Cannabissorten und Importeure / In Deutschland zugelassene Cannabisarzneimittel / Sind auch nicht zugelassene Cannabisarzneimittel verordnungsfähig? / Substanzen und Vorschriften für Cannabisrezepturen / Anwendungsmöglichkeiten für Cannabisblüten

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Cannabis-Importe nach Deutschland legen deutlich zu

Cannabis-Importe nach Deutschland legen deutlich zu

Der Bedarf an medizinischem Cannabis in Deutschland wächst. Die zugelassenen Händler wollen darum mehrere Tonnen Marihuana importieren.

Seitdem vor rund einem Jahr Cannabis zum medizinischen Einsatz gesetzlich erlaubt wurde, sind die beantragten Importmengen deutlich gestiegen. Allein von September 2017 bis März 2018 wurden in Deutschland Importanträge für eine Menge von mehr als 13.000 Kilogramm Cannabis genehmigt. Das zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, die dem Handelsblatt exklusiv vorab vorliegt.

Handelsblatt 22.03.2018

Erstmals Cannabis-Verdampfer als Medizinprodukt zugelassen

Erstmals Cannabis-Verdampfer als Medizinprodukt zugelassen

Das israelische Gesundheitsministerium hat einem Verdampfungsgerät für medizinisches Cannabis die Erstzulassung als Medizinprodukt erteilt, meldet der Hersteller Kanabo Research. Damit sei Israel das erste Land, das eine solche Zulassung erteile, heißt es in der Meldung.

Ärztezeitung, 19.03.2018

Cannabis – für Schwerkranke auf Rezept​

Cannabis – für Schwerkranke auf Rezept

Seit März 2017 können Cannabinoid-haltige Arzneimittel für Schwerkranke auf Rezept verordnet werden

Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Absatz 6 des § 31 SGB V. Demnach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Dies ist möglich in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität.

Die Leistung muss bei der ersten Verordnung für einen Versicherten vor der beginnenden Leistung durch die Krankenkasse genehmigt werden. Jeder kassenzugelassene Arzt – mit Ausnahme von Zahnärzten – kann Patienten künftig Cannabinoid-haltige Arzneimittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Nach der Genehmigung muss die Verordnung entsprechender Cannabinoid haltiger Arzneimittel auf Betäubungsmittel-Rezept erfolgen. Damit die Anträge auch vollständig sind, sollten darin folgende Fragen beantwortet werden:

1.    Um welche Erkrankung handelt es sich und ist die Erkrankung schwerwiegend? Nach § 12 Arzneimittel-Richtlinie ist eine Krankheit schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

2.    Welches Cannabinoid-haltige Arzneimittel soll verordnet werden (ggf. Handelsname, Wirkstoffname, Darreichungsform, Menge)?

3.    Welche alternativen Arzneimittel wurden bereits angewendet? Sind Alternativen noch vorhanden und wenn ja, weshalb können diese nicht zur Anwendung kommen?

4.    Besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome?

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein wesentlicher Maßstab für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Demnach ist eine vertragsärztliche Leistung – hierzu gehört auch die Arzneimittelbehandlung – dann wirtschaftlich, wenn sie ausreichend und zweckmäßig ist und außerdem das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Das bedeutet, dass Ärzte bei mehreren Therapien, die gleich geeignet sind, die günstigere Therapie wählen müssen. Unter den Cannabinoid-haltigen Arzneimitteln gibt es wirtschaftlichere Alternativen. Dies sollte bei der Verordnung berücksichtigt werden. 

Quelle DAK 2017

Cannabis auf Rezept – Das müssen Apotheker zum Start wissen

Cannabis auf Rezept – Das müssen Apotheker zum Start wissen

Bisher mussten die Patienten für eine Cannabis-basierte Therapie eine Erlaubnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einholen, ebenso die versorgenden Apotheken. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 10. März 2017 ist die medizinische Anwendung von Cannabis in Deutschland keine Ausnahmeregelung mehr.

Cannabis-Blüten und -Zubereitungen sind in Deutschland ab sofort verkehrsfähig und können von jedem Arzt unabhängig seiner Fachrichtung verordnet werden, dagegen nicht von Zahn- und Tierärzten. Die Substanzen Dronabinol und Nabilon sowie die in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel waren auch schon bisher in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet.

Erste Hilfe für Apotheker in DAZ.online, 9.3.2017

Was Ärzte wissen müssen

Was Ärzte wissen müssen

Jeder Haus- und Facharzt darf seit März 2017 getrocknete Cannabisblüten und -extrakte verordnen. Die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten für die Therapie.

Krankenkasse muss Verordnung genehmigen

Vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabispräparats muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen.

Eine erneute Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Arzt die Dosierung eines bereits genehmigten Cannabisarzneimittels lediglich anpassen will oder, wenn ein Wechsel von Blüten zu anderen getrockneten Blüten oder von Cannabisextrakten in standardisierter Qualität zu entsprechenden anderen Cannabisextrakten erfolgen soll.

Wird Cannabis im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verordnet oder soll eine stationär begonnene Cannabistherapie ambulant fortgeführt werden, muss die Krankenkasse über den Antrag innerhalb von drei Tagen entscheiden. In allen anderen Fällen gilt die gewöhnliche Frist von drei Wochen (bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme fünf Wochen). Die Kasse darf den Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Hierzu die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):

http://www.kbv.de/html/cannabis-verordnen.php

Hürden für Patienten

Hürden für Patienten​​

Seit dem 10. März 2017 ist das neue Gesetz zu Cannabis als Medizin in Kraft, mit dem seitens der Bundesregierung das Versprechen abgegeben worden ist, Kranken erleichterten Zugang zu Cannabisblüten und Cannabismedikamenten zu ermöglichen. 

Inzwischen stellt sich jedoch heraus, dass Patienten mit neuerlichen Hürden konfrontiert werden und für viele, die Cannabis aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erwerben konnten, die Situation sich sogar dramatisch verschlechtert hat. Mit diesen Sätzen wendet sich das Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM) u.a. an Andrea Nahles, SPD.

Mehr und die Antwort von Andrea Nahles in den ACM Mitteilungen vom 27. Januar 2018

NDR: So kann Cannabis als Medizin helfen

So kann Cannabis als Medizin helfen

Der Extrakt der Hanfpflanze, Cannabis, ist in Deutschland verboten. Dabei ist Cannabis, als getrocknete Blüten (Marihuana) oder Harz (Haschisch), nicht nur ein Rauschmittel, sondern auch ein sehr wirksames Medikament, das vor allem in der Schmerztherapie eine besondere Rolle spielt. Bis vor Kurzem waren Cannabis-Medikamente in Deutschland nur bei Spastiken und Multipler Sklerose zugelassen. Seit gut einem Jahr gibt es nun auch bei anderen schwerwiegenden Erkrankungen einen Anspruch darauf, Cannabis-Medikamente verordnet zu bekommen.

Wer erhält Cannabis auf Rezept?
Cannabis ist nicht das Mittel der ersten Wahl, denn es hilft nicht jedem: Ärzte verordnen Cannabis-Produkte – wie zum Beispiel Dronabinol-Tropfen – chronisch kranken Patienten, die gängige Schmerzmittel nicht mehr vertragen oder deren Schmerzmittel nicht mehr wirken. Am ehesten wirkt Cannabis gegen Schmerzen, die im Nervensystem entstehen. Vor allem spastische und neuropathische Schmerzen, die oft nach einer Strahlentherapie bei Krebspatienten auftreten, lassen sich damit recht effektiv lindern. Auch bei Phantomschmerzen nach Amputationen kann Cannabis hilfreich sein. Ärzte dürfen gegebenenfalls die reinen Blüten verschreiben oder Cannabis-Präparate in Form von Kapseln, Tropfen, Öl oder als Mundspray.

Wirkweise von Cannabis
Cannabis enthält mehr als 100 Wirkstoffe. Die beiden wichtigsten sind Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD):

  • THC hebt die Stimmung, verändert die Wahrnehmung (benebelt) und lindert Schmerzen.
  • CBD wirkt gegen Entzündungen, lindert Krämpfe, nimmt Angst und lindert Schmerzen.

Cannabis hat Vorteile, die andere Wirkstoffe nicht haben: Der Körper produziert selbst ganz ähnliche Stoffe, die sogenannten Endo-Cannabinoide, die ihre Wirkung über verschiedene Rezeptoren entfalten, die auch für eingenommene Cannabis-Wirkstoffe empfänglich sind. Der Rezeptor CB1 kommt im Zentralen Nervensystem und vielen anderen Organen vor, lindert Angst, Stress, Unruhe und Schmerzen. Der Rezeptor CB2 sitzt in den Immunzellen von Lunge und Darm und wirkt antientzündlich.

Erfahrungswerte fehlen
Es gibt noch zu wenige Erfahrungswerte und Studien zu Wirksamkeit, Langzeit- und Nebenwirkungen, weil Cannabis aufgrund der früheren Gesetzeslage nicht eingesetzt und untersucht werden durfte. Zu hoch dosiert, kann zum Beispiel Cannabis-Spray das Kurzzeitgedächtnis einschränken. Cannabis-Medikamente sind nicht geeignet für Patienten mit depressiven Störungen oder anderen psychiatrischen Erkrankungen sowie für Patienten mit Herzerkrankungen, wie zum Beispiel Herzrhythmusstörungen.

ndr.de 26.02.2018