Cannabis - was Ärzte bei der Verordnung wissen müssen

Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis. Jeder Haus- und Facharzt darf seitdem getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen. Die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten für die Therapie.

Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis gilt nur, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht angewendet werden kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 31 Absatz 6 SGB V. Konkrete Indikationen, die als „schwerwiegend“ gelten, benennt der Gesetzgeber nicht.

Krankenkasse muss Verordnung genehmigen
Vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabispräparats muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Ob dies auch gilt, wenn bei gleicher Indikation auf eine andere Cannabistherapie umgestellt werden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Die KBV empfiehlt diese Vorgehensweise dennoch, da durch die Genehmigung des konkreten Cannabisprodukts durch die Krankenkasse eine größere Verordnungssicherheit für den Arzt resultiert.

Wird Cannabis im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verordnet, muss die Krankenkasse über den Antrag innerhalb von drei Tagen entscheiden. In allen anderen Fällen gilt die gewöhnliche Frist von drei Wochen (bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme fünf Wochen). Die Krankenkasse darf den Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Datenerhebung zur Wirksamkeit von Cannabis
Ärzte, die Cannabis verordnen, müssen in der Regel ein Jahr nach dem Behandlungsbeginn (oder bei Abbruch der Behandlung) bestimmte Daten in anonymisierter Form an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermitteln. Die Patienten sind zu Beginn der Cannabistherapie in einem persönlichen Gespräch auf die gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlung hinzuweisen.

Diese medizinischen Daten werden ausgewertet:

– Alter und Geschlecht des Versicherten
– Diagnose gemäß dem Diagnoseschlüssel ICD-10
– Dauer der Erkrankung oder Symptomatik
– Angaben zu Vortherapien und ggf. Beendigungsgründe (z. B. mangelnder Therapieerfolg, unverhältnismäßige Nebenwirkungen, Kontraindikationen)
– Angaben, ob eine Erlaubnis zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis vorlag und ob von dieser Gebrauch gemacht wurde
– genaue Bezeichnung der verordneten Cannabistherapie einschließlich Dosierung und Art der Anwendung
– Dauer der Cannabistherapie
– Angabe parallel verordneter Arzneimittel nach Wirkstoffen
– Auswirkung der Cannabistherapie auf Krankheits- oder Symptomverlauf
– Angabe zu aufgetretenen Nebenwirkungen unter Cannabis
– ggf. Gründe für Beendigung der Cannabistherapie
– Angaben zur Entwicklung der Lebensqualität des Versicherten  
– Fachrichtung des verordnenden Vertragsarztes 
– Gesetzliche Grundlage: § 1 Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung

Für die Cannabisbegleiterhebung hat das BfArM ein Internetportal eingerichtet. Nach der Anmeldung im Portal wird der Arzt zum Erhebungsbogen weitergeleitet. Für die Anmeldung werden benötigt: ärztliche Betäubungsmittelnummer, Postleitzahl, Nachname und Geburtsjahr des Arztes.

Der Erhebungsbogen muss auch bei einer Umstellung von einer Cannabistherapie auf eine andere (beispielsweise von Cannabisblüten auf den Extrakt) ausgefüllt werden.

Die Erhebung dauert insgesamt fünf Jahre und ist Entscheidungsgrundlage dafür, ob getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon zukünftig als Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden sollen.

Weitere Informationen zu:

Verordnung von Cannabis auf Betäubungsmittelrezept / Cannabissorten / Derzeit importierbare Cannabissorten und Importeure / In Deutschland zugelassene Cannabisarzneimittel / Sind auch nicht zugelassene Cannabisarzneimittel verordnungsfähig? / Substanzen und Vorschriften für Cannabisrezepturen / Anwendungsmöglichkeiten für Cannabisblüten

Kassenärztliche Bundesvereinigung

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